Vorsicht: Pixelio-Bilder abmahngefährdet
Bisher war die gängige Praxis, dass neben dem verwendeten Bild ein Vermerk publiziert wurde. Wer das Bild allerdings direkt aufruft, zum Beispiel mit einem Rechtsklick in einem neuem Tab oder Fenster, sieht den Urheberrechtsvermerk nicht. Für Anwälte eröffnet sich damit ein neues Feld für kostenpflichtige Abmahnungen. Webseitenbetreiber stehen nun vor der Aufgabe, alle verwendeten Pixelio-Bilder nachzubearbeiten.
Auch speicherguide.de ist betroffen. Wir haben es uns allerdings einfach gemacht: Da eigentlich nur ältere Artikel betroffen sind, haben wir kurzerhand alle Pixelio-Bilder gelöscht. In einem Artikel (Backup/Archivierung für Fotografen) habe ich als Muster ein Bild überarbeitet, auch um zu zeigen, dass ein integrierter Claim so einem Bild nicht wirklich gut tut.
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Die Netzgemeinde hofft, dass es in der Berufung aufgehoben wird. Darauf kann man sich als Webseitenbetreiber aber nicht verlassen. Was mich an der Sache ärgert ist, dass hier einfach jemand an der gängigen Praxis vorbei etwas beschließt, dass dann rückwirkend gilt. speicherguide.de ist seit über zehn Jahren aktiv. Es kann doch nicht sein, dass Portale, Newsseiten und Blogs gezwungen werden, uralte Artikel zu überarbeiten, weil ihnen ansonsten eine kostenpflichtige Abmahnung droht. Und dies für ein Bild aus einer kostenlosen Bilddatenbank!? Wenn dürfen solchen Urteile nur noch vorne gerichtet sein, alles andere ist weltfremd.
Pixelio ist übrigens der Meinung, dass die bisher gängige Praxis ausreicht und ein Vermerk direkt im Bild nicht notwendig sei. »Dieses Urteil ist ein Drama«, schreibt Anwalt Niklas Plutte, der Pixelio in der Sache vertritt, auf seiner Webseite. »Zigtausende Websitebetreiber, die vermeintlich kostenlose Pixelio-Fotos auf ihren Internetseiten zur Illustrierung der eigenen Inhalt nutzen, kennzeichnen die Aufnahmen nur im Rahmen der jeweiligen Artikel- und Beitragsseiten, nicht aber unmittelbar innerhalb der Bilddatei, wie es das Kölner Urteil fordert. Angesichts dessen, dass diese Auffassung – zumindest aus meiner Sicht – keine Stütze in Ziffer IV. der Pixelio-Lizenzbedingungen findet, sind die (Abmahn-)Folgen kaum abzusehen.«
Hoffen wir, dass sich das LG Köln doch noch einsichtig zeigt. Vermutlich ändert Pixelio, wie auch anderen Bilddatenbanken, zudem ihre Lizenzbedingungen um hier eindeutige Klarheit zu schaffen. Zu bedenken ist, Pixelio ist nur der Auslöser, ein gültiges Urteil betrifft auch alle anderen Anbieter. Wir verwenden eigentlich nur wenige Stockbilder. Allerdings, dass muss man ehrlich sagen, nehmen wir gerne alles, was uns von den Herstellern zur Verfügung gestellt wird, und die nehmen es mit der Quellenangabe nicht immer sonderlich genau.
Ich fürchte das Thema wird uns noch länger beschäftigen. Persönlich bin ich der Meinung, wenn ein Fotograf unbedingt möchte, dass ein Claim sein Bild ziert, soll er doch bitteschön seinen Namen selbst ins Bild schreiben. Sofern Sie die Wahl haben, würden Sie so ein Bild in Erwägung ziehen…?
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