EuGH-Gutachter: Vorratsdatenspeicherung bleibt rechtswidrig

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs bestätigte in seiner gestrigen Einschätzung frühere  EuGH-Urteile. Die deutsche Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Die Vorgaben der Bundesnetzagentur bleiben, trotz Nachbesserungen, grundsätzlich rechtswidrig.

Campos Sánchez-Bordona, Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, bestätigte in seiner gestrigen Einschätzung frühere EuGH-Urteile. Die deutsche Version der Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar.

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Die Regelung bleibt, trotz Nachbesserungen, grundsätzlich rechtswidrig. Die allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung ist nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit erlaubt. Rechtswidrig sei nach wie vor die Erfassung von Verkehrs- und Standortdaten. Die nun vorgesehene stärkere zeitliche Begrenzung »heile diesen Mangel nicht«, heißt es in der Pressemitteilung.

Der Streit hat Tradition und basiert auf einem Rechtsstreit der Bundesnetzagentur mit den Internetprovidern SpaceNet und Telekom. Die Unternehmen wehren sich gegen die nationale Vorgabe im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes, bestimmte Daten (Rufnummern und IP-Adressen) für den Zugriff der Behörden aufzubewahren. Der Streit hält seit 2017 an und muss auf europäischer Ebene geregelt werden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die EU aufgerufen hatte.

Das Thema hat Brisanz: In Deutschland finden Datenschützer eine breite Akzeptanz, offenbar in Übereinstimmung mit der EU-Nomenklatur. Irland kümmert sich dennoch nicht weiter um EU-Vorgaben und speichert. In Frankreich und im damaligen EU-Mitglied Großbritannien, und teilweise auch von deutschen Behörden, wurden vor dem Hintergrund von Terroranschlägen und deren Vermeidbarkeit die Diskussionen um die Vorratsdatenspeicherung neu entfacht.

Der EuGH hatte bereits 2014, 2016 und erneut im Oktober 2020 entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich rechtswidrig ist.  Sie seien nicht mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar, insbesondere mit dem Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und dem Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten. Ausnahme seinen konkrete Fälle, in denen es um die nationale Sicherheit gehe.

Das aktuelle Gutachten des Spaniers Sánchez-Bordona ist für die EuGH-Richter allerdings nicht bindend. Oft aber orientieren sie sich daran.

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